Satzung

Satzung des Christlichen Vereins junger Menschen Locherhof e.V. (nachstehend „Verein“ genannt)

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
§ 2 Grundlagen des Vereins
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Gewinn- und Vermögensverteilung sowie Haftung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge – Spenden – Rechnungsprüfung
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein junger Menschen Locherhof e.V.“. Er hat seinen Sitz in Eschbronn-Locherhof. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundlagen des Vereins Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis“) vom 22.08.1855. Die Christlichen Vereine junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sind und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten. Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen: „Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband Deutschland für die Arbeit mit jungen Menschen. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51-68 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religionsausübung vorrangig in der Evangelischen Kirchengemeinde Locherhof und der Jungendhilfe. Der Zweck wird verwirklicht durch die Erhaltung und Unterstützung missionarischer und diakonischer Gemeinde- und Jugendarbeit mit der Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens, der Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst, sowie die Begleitung junger Menschen bei der Entwicklung zu verantwortungsbewussten Christen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.

§ 4 Gewinn- und Vermögensverteilung sowie Haftung Mögliche Gewinnung und alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands für ihren Arbeits- oder Zeitwaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Für etwaige namens des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstands ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt, und sich zur Zahlung eines Monatsbeitrags verpflichtet und – soweit möglich – persönlich im Sinne des Vereins mithilft. Ferner können juristische Personen (Kirchengemeinde, Jugendkreis usw.) die Mitgliedschaft erwerben und aus ihrer Mitte einen stimmberechtigten Vertreter zu den Mitgliederversammlungen entsenden. Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die eventuelle Ablehnung eines Antrags kann dem Antragsteller gegenüber ohne Begründung erfolgen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist jederzeit möglich. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dabei alle Rechte auszuüben, die ihnen nach dieser Satzung zukommen. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an und verpflichten sich damit, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 7 Beiträge – Spenden – Rechnungsprüfung Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beitragszahlungen und Spenden sind ausschließlich zur Durchführung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer zu erfolgen.

§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenprüfer und dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 21. Lebensjahr an. Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben auch auf Abruf ihrer Amtsdauer bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Falls Vereinsmitglieder gleichzeitig dem Kirchengemeinderat der Christusgemeinde Locherhof angehören, soll mindestens einer von diesen in den Vorstand gewählt werden. Dem Vorstand obliegt in ehrenamtlicher Funktion die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Führung der laufenden Geschäfte. Er kann für seine Auslagen Ersatz aus Vereinsmitteln bekommen. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis nur dann verpflichtet, tätig zu werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er wird vom Vorsitzenden einberufen und ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.

§ 10 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen öffentlich und schriftlich einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt oder wenn der Vorstand es für notwendig erachtet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder. Vertretungen sind nicht statthaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zu Beschlüssen der Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Sie wählt aus ihrer Mitte die Vorstandsmitglieder (s.§ 9) für die Dauer von zwei Jahren und zwei Kassenprüfer. b) Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen. c) Sie fasst Beschluss über die Entlastung des Vorstands. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und von ihm, sowie eine weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 11 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Locherhof zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage der Annahme und Verabschiedung durch die konstituierende Versammlung am 24. März 1994 in Kraft.

Eschbronn-Locherhof, den 24. März 1994
Neugefasst am 28. Februar 2001, Eschbronn – Locherhof

Geändert am 24.04.2011